AGB's Tierheim Böhler

Betreuung

1. Das Tierheim Böhler nimmt das Tier für den vereinbarten Zeitraum in Pension. Seine Mitarbeitenden verpflichten sich, ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen und jedes Tier nach bestem Wissen und Gewissen zu betreuen und zu pflegen. Die tiergerechte Unterbringung, Betreuung, Fütterung mit qualitativen Futter (andere Tiernahrung auf Anfrage und gegen Preisaufschlag) sowie eine eventuell notwendige Behandlung der in Obhut gegebenen Tiere wird garantiert.

Haftungsausschluss

2. Jeder Aufenthalt in einer Ferien- oder Tagespension bedeutet für das Tier eine Umstellung und ist mit einem gewissen Risiko verbunden. Das Tierheim Böhler weist den Tierhalter ausdrücklich darauf hin, dass er sein Tier auf eigene Gefahr in Pension gibt. Dies bezieht sich sowohl auf die Angestellten des Tierheim Böhler, als auch auf alle weiteren Tiere, die sich zu diesem Zeitpunkt dort in Obhut befinden. Der Tierhalter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Tierheim jegliche Verantwortung für Auseinandersetzungen zwischen den Tieren und deren Verletzungsfolgen ablehnt. Es wird keine Haftung für ein Erkranken, einen Unfall oder für das Ableben des Tieres während des Aufenthalts übernommen.

3. Für mitgebrachte Gegenstände (Körbchen, Schmusedecke, etc.) übernimmt das Tierheim Böhler keine Haftung. Es haftet nicht bei deren Verlust oder Beschädigung.

Betreuungsmodalitäten und Meldepflicht

4. Der Tierhalter nimmt zur Kenntnis, dass die Tiere im Gruppen gehalten werden, was eine erhöhte Verletzungsgefahr darstellt. Kann ein Tier nicht im Rudel gehalten werden, müssen die Angestellten des Tierheims vor dem Aufenthalt ausdrücklich vom Tierhalter darüber informiert werden.

5. Es besteht kein Anspruch auf eine bestimmte Unterbringung.

Notfallkontakt bei einem medizinischen Problem

6. Der Tierhalter trägt die Verantwortung, den Mitarbeitenden des Tierheims einen Notfallkontakt anzugeben, damit es den Tierhalter oder die Ansprechperson zu jeder Zeit telefonisch erreichen kann. Sollte ein medizinisches Problem während des Aufenthalts im Tierheim auftreten, wird das Tierheim zuerst den Eigentümer auf der angegebenen Notfallnummer kontaktieren. Bei Nichterreichen des Eigentümers wird das Tierheim selber alle nötigen Schritte zum Wohl des Tieres einleiten. Mit der Unterzeichnung der Auftragsbestätigung erteilt der Tierhalter dem Tierheim damit die Vollmacht, bei Bedarf ein Tierarzt Tierklinik 24 in Saffelbach zu konsultieren. Alle daraus resultierenden Kosten (insb. tierärztliche Leistungen, Tiertransport und Nebenkosten) werden dem Tierhalter in Rechnung gestellt und sind bei Abholung des Tieres in bar zu beglichen. Alle ausserordrntlichen Aufwände werden in Rechnung gestellt.

Auskunftspflicht

7. Der Tierhalter ist dazu verpflichtet, den Mitarbeitenden des Tierheim Böhler bei der Aufnahme des Tieres alle Besonderheiten bezüglich Verhalten, Verpflegung, medizinischer Versorgung, etc. ausdrücklich, schriftlich und vollumfänglich anzugeben. Ebenso ist er dazu verpflichtet, das Tierheim über allfällige Eigenschaften des Pensionstieres, die für das Tier selbst und für dessen Betreuer eine Gefahr darstellen könnten (z.B. benötigte Medikation, Läufigkeit, Krankheiten, Ängste, Aggressivität, Bissigkeit, Rudelfähigkeit oder Rudelunfähigkeit, Fressen von Gegenständen, etc.), in Kenntnis zu setzen. Geschieht dies nicht, ist das Tierheim Böhler von seiner Haftung befreit und Schäden an Dritten oder fremden Tieren gehen zu Lasten des Tierhalters.

Haftpflichtversicherung

8. Der Tierhalter ist dazu verpflichtet, für jegliche Sach- und Personenschäden in vollem Umfang aufzukommen, welche durch sein Tier während dem Aufenthalt im Tierheim Böhler verursacht wurden. Hundehalter haben für ihre Hunde eine gültige Haftpflicht-versicherung vorzuweisen. Eine Haftung des Tierheims für Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Haftung des Tierhalter

9. Kommt der Tierhalter seinen Verpflichtungen gemäss den AGB’s, insbesondere Meldeplicht, Auskunftspflicht und Impfungen, nicht nach, so haftet er für alle daraus entstandenen Schäden.

Läufigkeit und Kastration

10. Die Mitarbeitenden des Tierheims müssen über die bestehende Läufigkeit eines weiblichen Tieres, beziehungsweise über eine mögliche Läufigkeit während des Aufenthalts, informiert werden. Setzt bei Hündinnen während des Ferienaufenthalts die Läufigkeit ein, lehnt das Tierheim jegliche Verantwortung und Haftung für unerwünschte Empfängnis ab.

11. Alle Pensionskatzen müssen kastriert sein.

Zahlungsbedingungen

12. Das Tierheim Böhler ist berechtigt, bei der Aufnahme des Tieres eine Anzahlung zu verlangen. Bei längerem Aufenthalt kann eine Zwischenrechnung ausgestellt werden.

13. Der Ein- und Austrittstag wird voll berechnet. Das Tier wird nur gegen Abholschein oder Ausweispapier der Besitzer herausgegeben. Die Abholung findet während der Öffnungszeiten des Tierheims statt. An Sonn- und Feiertagen sowie ausserhalb der Öffnungszeiten werden Tiere nur nach Vereinbarung und Aufpreis angenommen oder herausgegeben.

14. Der Pensionspreis ist am Abholtag bar oder per Karte zu entrichten. Bis alle finanziellen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Auftragsbestätigung beglichen sind, steht dem Tierheim Böhler ein Retentionsrecht am Tier zu gemäss art. 895 ZGB.

15. Holt der Tierhalter sein Tier nicht zum vereinbarten Zeitpunkt ab, so ist die Tierheimleitung berechtigt, nach erfolgter Mahnung und Ablauf einer angemessenen Frist (14 Tage seit Ablauf der Pensionsdauer) und ohne Nachricht des Tierhalters, den Verzicht auf das Tier anzunehmen. In diesem Fall kann das Tier jederzeit weiter platziert werden. Trotz seines Verzichts schuldet der Tierhalter dem Tierheim Böhler bis zur Weitervermittlung des Tieres die Pensions- und Nebenkosten.

16. Alle Preise verstehen sich inklusive Mehrwertsteuer.

17. Mit der Auftragserteilung – mündlich, per Mail, Telefon, WhatsApp gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Tierheim Böhler als akzeptiert und werden zu einem ordentlichen Vertragsbestandteil.

18. Bei einer Tagesbetreuung und Ferien Aufenthalt werden diese AGB’s nur einmal abgeschlossen. Er behält seine Gültigkeit bei allen folgenden Aufenthalten bei.

Stornierungsbedingungen

19. Bei Stornierungen 10 Tage und weniger vor Pensionsantritt werden 20% der Pensionskosten, jedoch mindestens ein Tagessatz berechnet. Für Stornierungen, die verspätet oder gar nicht erfolgen, wird der volle Pensionspreis berechnet.

20. Wird ein Tier vor Ende der festgelegten Betreuungszeit abgeholt, muss dennoch der volle Pensionspreis bezahlt werden.

Impfvorschriften für Pensionstiere

21. Der Tierhalter garantiert, dass sein Tier bei Betreuungsbeginn über einen vollständigen und gültigen Impfschutz verfügt. Er bestätigt bei der Abgabe die Gültigkeit der vorgelegten Impfausweise.

22. Der Tierhalter bestätigt, dass sein Tier frei von inneren und äusseren Parasiten ist.

Impfvorschriften für Pensionshunde

23. Obligatorisch:Korrekt Grundimmunisiert*

– 5-fache Kombinationsimpfung (Staupe, infektiöse Leberentzündung, Parvovirose, Leptospirose, Zwingerhusten);

– Zwingerhusten und Leptospirose jährliche Nachimpfung;
– Staupe, infektiöse Leberentzündung, Parvovirose mindestens alle 3 Jahre Nachimpfung.

*Grundimmunisiert heisst 1. Impfung 3-4 Wochen später 2. Impfung. Der Schutz ist erst nach der 2. Impfung vorhanden.

Impfvorschriften für Pensionskatzen

24. Obligatorisch: Korrekt Grundimmunisiert* anschliessend jährliche Auffrischungsimp-fung

– FELV-Test Leukose muss negativ bestätigt und im Impfausweis eingetragen sein;

– Leukose Impfung Kombinierte Impfung gegen Katzenschnupfen/Katzenseuche.

*Grundimmunisiert heisst 1. Impfung 3-4 Wochen später 2. Impfung. Der Schutz ist erst nach der 2. Impfung vorhanden.

25. Zum Schutze unserer eigenen Tiere, wie auch der Pensionstiere, müssen wir die Impfvorschriften bei den Pensionstieren rigorose einhalten. Nicht geimpfte oder ungenügend geimpfte Hunde und Katzen werden nicht in Pension genommen.

26. Mit den oben aufgeführten Impfungen ist ein grösstmöglicher Schutz vor Krankheiten gewährleistet. Da die heute zur Verfügung stehenden Impfstoffe jedoch nicht gegen sämtliche Krankheiten schützen können, kann die Erkrankung eines Tieres aus diesem Grund zu keinem Zeitpunkt vollkommen ausgeschlossen werden.

Rechtstand

27. Bei allfälligen Streitigkeiten aus diesem AGB’s sind die ordentlichen Gerichte des Kantons Aargau ausschliesslich zuständig.